Neue PV Förderung verfügbar

Erster Fördercall für Investitionszuschüsse gemäß EAG

Beginn der Antragstellung: Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen (gem. § 56 EAG idgF) für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher können ab dem 21.04.2022, 17:00 Uhr eingebracht werden.

Im Zeitfenster vom 21. April bis 02. Juni 2022 findet der erste Fördercall für Investitionszuschüsse – Photovoltaikanlagen und Stromspeicher – nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) statt.

Je nach Technologie sind folgende Fördermittel sowie fixe bzw. höchstzulässige Fördersätze per Verordnung festgelegt:

Kategoriezuteilung (A, B, C oder D):

Einteilung der PV-Kategorien A bis D:

  • Kategorie A: PV-Anlagen bis 10 kWp (mit/ohne Stromspeicher)
  • Kategorie B: PV-Anlagen > 10 bis 20 kWp (mit/ohne Stromspeicher)
  • Kategorie C: PV-Anlagen > 20 bis 100 kWp (mit/ohne Stromspeicher)
  • Kategorie D: PV-Anlagen > 100 bis 1.000 kWp (mit/ohne Stromspeicher)

Der Förderantrag wird automatisch anhand der Engpassleistung in kWp im gezogenen Ticket einer Kategorie (A, B, C oder D) zugeordnet. Mögliche Zuschläge bzw. Abschläge finden Sie untenstehend.

ALLGEMEINER ABLAUF für die Antragstellung

Sie lösen ein „Ticket“, um die grundlegenden Daten einzugeben:

Ticketziehung: Steigen Sie zwischen 21.04.2022 und 19.05.2022 bzw. 02.06.2022 (bei Kategorie B, C und D) ausschließlich über die OeMAG-Homepage (www.oem-ag.at) ein.

Anschließend muss der Förderantrag vervollständigt werden („Login mit Ticket“). Die Vervollständigung ist nur während des laufenden Fördercalls möglich. Den genauen Zeitraum für die Vervollständigung Ihres Tickets finden Sie in der Ticket-Bestätigungsmail bzw. auf Ihrem Bildschirm nach erfolgreicher Ticketziehung.

Reihung der Anträge: Bitte beachten Sie, dass folgende Reihungskriterien für die Förderanträge (Photovoltaik und Stromspeicher) maßgeblich sind:

  • Kategorie A (0 – 10 kWp): Einreichzeitpunkt („first-come-first-served“- bzw. Windhund-Prinzip)
  • Kategorie B (> 10 – 20 kWp), Kategorie C (> 20 – 100 kWp) und Kategorie D (> 100 – 1.000 kWp): Förderbedarf in Euro/kWp und Einreichzeitpunkt

Es ist die Höhe, der für das Vorhaben benötigten, öffentlichen Finanzierung in Euro pro kWp (bezogen auf den jeweiligen Fördersatz laut EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom, siehe Tabelle) einzugeben. Die Förderanträge werden – mit Ablauf der Antragstellung – nach diesem Kriterium aufsteigend gereiht. Förderanträge mit dem geringsten Förderbedarf in Euro/kWp werden zuerst gereiht, bei gleichem Förderbedarf gilt zusätzlich der Einreichzeitpunkt. Der Förderbedarf kann nach Einreichung des Antrages nicht mehr verändert werden.

Allgemeines:

  • Gültiger Erstantrag vor Baubeginn: Ein Förderantrag kann nur dann bei der Ökostromabwicklungsstelle eingebracht werden, sofern mit der Errichtung bzw. Revitalisierung der Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
  • Elektronische Einreichung: Das Einbringen von Förderanträgen ist ausschließlich über die Onlineplattform der OeMAG möglich. Anträge, welche per E-Mail, Fax oder postalisch einlangen, können nicht berücksichtigt werden.
  • Zählpunktbezeichnung: Die Einbringung eines Förderantrags ist nur mit einer gültigen Zählpunktbezeichnung eines Einspeisezählpunktes möglich (vorhandener Netzzugang). Diese erhalten Sie in Vereinbarung mit dem jeweiligen Netzbetreiber. Falschangaben führen zur sofortigen Ablehnung des Antrags.
  • Für jeden Förderantrag ist ein separater Benutzername (ALIAS) anzulegen. Das Ticket für Stromspeicher kann nur über den Förderantrag für die Photovoltaikanlage (Neuanlage oder Photovoltaik-Erweiterung) gezogen werden.
  • Bei erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie eine unverbindliche Bestätigung per E-Mail mit Ihrer Förderantragsnummer.
  • Ökostromanlagen sind bescheid- und vertragskonform zu errichten. Eine nachträgliche Änderung des Anlagenstandortes ist nicht möglich.
  • Die Kombination der Förderaktion „Photovoltaik-Anlagen“ des Klima- und Energiefonds (KLIEN) mit anderen Bundesförderungen wie z.B. dem Investitionszuschuss gemäß EAG ist nicht möglich.

Förderung Stromspeicher: 

Das Ticket für Stromspeicher kann nur über den Förderantrag für die Photovoltaikanlage (Neuanlage oder Photovoltaik-Erweiterung) gezogen werden. Die Förderfähigkeit eines Speichers ist an den Antrag für die Photovoltaikanlage gebunden. Eine alleinige Förderung des Speichers ist nicht mehr möglich. Stromspeichererweiterungen sind nicht Gegenstand der Förderung.

Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen – je nach Anbringungsart

Zuschläge: Innovative Photovoltaikanlagen können einen Zuschlag von 30% auf die Fördersätze erhalten. Als innovative Photovoltaikanlagen gelten folgende Anlagen:

  1. Gebäudeintegrierte Photovoltaik
  2. Schwimmende Photovoltaik
  3. Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung bei mindestens 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen
  4. Photovoltaik an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern
  5. Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.

Abschläge: Für Photovoltaikanlagen, welche auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Grünfläche errichtet werden, ist ein Abschlag auf die Fördersätze in der Höhe von 25% vorgesehen. Dieser Abschlag entfällt gänzlich bei folgenden Anbringungsarten:

  • an oder auf einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck zumindest drei Jahre vor Antragstellung bereits errichtet wurde
  • auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenem Wasserkörper
  • auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder Altlast
  • auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort
  • auf einer militärischen Fläche (ausgenommen militärisches Übungsgelände).