Einspeisung von PV-Strom steuerfrei

Steuerbefreiung für Erträge aus Solaranlagen ist beschlossen und in Kraft

Bis zu einer Grenze von 12.500 Kilowattstunden pro Jahr können private PV-Betreiber in Österreich ihren Strom einspeisen, ohne dass Einkommenssteuer anfällt.

Wie der Bundesverband PV Austria mitteilt, kann in Zukunft ein großer Teil der österreichischen Betreiber von Solaranlagen ihren Überschuss ins Netz einspeisen, ohne für die Vergütung Einkommensteuer bezahlen zu müssen. Dies hat der Nationalrat auf Vorschlag der Bundesregierung im Rahmen der jüngsten Einkommenssteuernovelle am 7. Juli 2022 beschlossen. Am 13. Juli dieses Jahres hat der Bundesrat ebenfalls grünes Licht gegeben.

Überschussstrom steuerfrei einspeisen Konkret steht der neu eingefügten Nummer 39 des Paragraphs 3 des Einkommenssteuergesetzes, in dem es um Steuerbefreiungen geht, dass Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nicht von der Einkommenssteuer erfasst werden, wenn die Leistung der Anlage 25 Kilowatt nicht überschreitet und die eingespeiste Strommenge unter 12,5 Megawattstunden liegt. Damit können alle privaten Betreiber von Eigenverbrauchsanlagen in Zukunft ihren Überschussstrom einspeisen, ohne dafür Einkommenssteuer zahlen zu müssen. Selbst die Kompletteinspeisung ist in Zukunft steuerfrei.

Bisherige Situation: Einkünfte aus der Solarstrom-Einspeisung in das öffentliche Netz stellten grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die steuerpflichtig sind, wenn der Freibetrag von 730 Euro überschritten wird. Die Novellierung soll nun Erleichterungen für private Anlagenbetreiber schaffen, die den Solarstrom primär für den Eigenverbrauch nutzen. Die Grenze von 25 Kilowatt ist festgelegt worden, um sicherzustellen, dass es nur private Photovoltaik-Anlagen betreffe und nicht solche, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.

Sofern die Haushalte die Einspeisung von 12.500 Kilowattstunden überschreiten, ist eine anteilige Befreiung im Sinne des Freibetrags vorgesehen. Der Freibetrag bezieht sich dabei auf den einzelnen Steuerpflichtigen. 

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